Unfallfolge: Fahrtkosten für Ersatzfahrzeug
Je nach Schadenhöhe und Reparaturdauer muss ein Geschädigter sich auch um ein Ersatzfahrzeug bemühen. Gehören die Fahrtkosten, die dadurch verursacht werden, auch zu den Aufwendungen, die vom Versicherer des Schädigers zu ersetzen sind? Ja, sagte das Amtsgericht Suhl mit Urteil vom Januar 2019 (1 C 194/18).
Im strittigen Fall war der Kläger mit seinem Pkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, wobei es bei ihm hieß: wirtschaftlicher Totalschaden.
War man sich über die Erstattung des Fahrzeugschadens mit der Haftpflicht des Unfallverursachers schnell einig, wurde jedoch gestritten über die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfall-Entschädigung sowie um Fahrtkosten, die dem Opfer entstanden, als er sich m ein Ersatzfahrzeug bemühte.
Der Versicherer meinte, dass die benannten Fahrtkosten Kosten nicht erstattungsfähig seien und dass ein Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung nur für die Dauer gelte, wie ein Sachverständiger ermittle, dass ein Ersatzfahrzeug beschafft sein könne.