Ein Mietrückläufer verpflichtet, diesen so zu benenne
Das sperrige Wort vom „Mietrückläufer“ gehört nicht zur Alltags-Kommunikation, wen aber doch, dann muss das Fahrzeug so beschrieben werden, dass der Verkäufer damit auf die frühere Nutzung als Mietfahrzeug hinweist.
Dazu fällte das (OLG) Oldenburg ein Urteil, nachdem die Wettbewerbszentrale gegen einen Händler geklagt hatte (März 2019, AZ: 6 U 170/18).
Der nun hatte einen acht Monate alten Opel Mokka X 1.4 Turbo, 103 kW (140 PS) mit 11.400 Kilometer zu 17.450 Euro auf der Gebrauchtwagenbörse Mobile.de angeboten.
Das Objekt war ein sogenannter Mietrückläufer, also ein Selbstfahrer-Vermiet-Fahrzeug, welches zuvor in Spanien gewerblich genutzt und vermietet wurde.
Auf diese Tatsache wurde jedoch in der Anzeige nicht hingewiesen, worauf der Händler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde.