Ausparken mit Vorsicht!
Man hätte es mit ausgeprägtem Rechtsempfinden ahnen können: Wenn zwei gleichzeitig rückwärts ausparken und „karambolieren“, ist eine Schadenhalbierung gerechtfertigt sein. So der BGH im Mai 2018 (VI ZR 231/17).
Die spätere Klägerin hatte ihren Pkw vorwärts im rechten Winkel zur Fahrbahn geparkt. Gegenüber am Fahrbahnrand parkte der Beklagte, dies jedoch entgegen der Fahrtrichtung.
Als beide zufällig zum gleichen Zeitpunkt ausparken wollten, musste die Klägerin rückwärts einen Linksbogen fahren und kollidierte mit dem Fahrzeug des ebenfalls rückwärts aus der Parklücke ausfahrenden Beklagten.
Nun hielt zunächst die Versicherung des Beklagten die Klägerin maßgeblich für den Unfall verantwortlich: Sie habe das ausparkende Fahrzeug des Beklagten wohl bemerkt, trotzdem aber zurückgesetzt. Der Versicherer wollte deshalb nur ein Drittel am Schaden der Klägerin tragen.