Ungenügende Warnhinweise –Haftung beim Betreiber der Waschanlage
Die Pflicht zur Verkehrssicherung muss erfüllt sein
Wann immer man sein Vehikel dem Durchlauf durch die Waschanlage anvertraut, der Betreiber hat alles dafür zu tun, dass Schäden am Fahrzeug vermieden werden. Diese Verkehrssicherungspflicht bedeutet dabei auch, dass er aufklären und drauf hinweisen muss, wie die Waschanlage bei Einfahrt und Ausfahrt zu benutzen ist, so das Amtsgericht (AG) Ludwigshafen/Rhein (AZ: 2h C 460/17).
Im strittigen Fall wurde der BMW 220d der späteren lägerin (BMW 220d) im Januar 2017 in einer Waschanlage in Ludwigshafen beschädigt, die dort auch dem Pächter einer Tankstelle gehört.
Eingestellt war die Waschanlage im sog. „Wintermodus“, was bedeutete, dass nach Ein- oder Ausfahrt das Rolltor an der Vorderseite durch eine Lichtschranke herunterfuhr…
Nun aber kam es zur Kollision zwischen der Unterseite des Rolltores und der Heck-Oberkante des Pkw. Grund war wohl, dass die Lichtschranke des Tores durch das Fahrzeugteil nicht auslöste; das Tor durch den Aufprall dann automatisch angehalten wurde.